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06.01.10

ACHTUNG: NEUES PFLICHTTEILSRECHT AB 01.01.2010!

Der Gesetzgeber hat nicht ein neues Pflichtteilsrecht geschaffen, sondern bestimmte Vorschriften modernisiert und den veränderten Gesellschaftsverhältnissen angepasst. Die Änderungen sollte derjenige, der ein Testament errichtet, kennen, ebenso der Pflichtteils-berechtigte.

 

[1] Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Der Erblasser darf nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch seine nächsten Angehörigen nicht völlig enterben. Das Gesetz legt vielmehr fest, dass den nächsten Angehörigen – z.B. Kindern - ein Mindestanteil am Nachlass ihrer Eltern zusteht.

Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören die erbberechtigten Abkömmlinge, der Ehegatte, der Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft) und, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, auch die Eltern. Nicht pflichtteilsberechtigt sind dagegen die Geschwister des

Erblassers.

Wer enterbt ist, erhält vom Gesetz (§ 2303 BGB) zur Abgeltung seines Pflichtteils einen Zahlungsanspruch gegen den Erben in Höhe der Hälfte des Wertes, den sein gesetzlicher Erbteil betragen hätte. Um in die Lage zu kommen, die Höhe seines Anspruchs berechnen zu können, räumt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch

gegenüber dem Erben ein. Der Wert der zum Nachlass gehörenden Grundstücke ist durch Gutachten zu ermitteln. Im Hinblick auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch (vgl. Absatz 4) ist der Erbe auch danach zu fragen, ob und in welchem Umfang der Erblasser in den letzten zehn

Jahren Vermögen weggeschenkt hat. Der Pflichtteilsanspruch ist innerhalb von drei Jahren geltend zu machen, anderenfalls kann der Erbe die Einrede der Verjährung erheben. Im übrigen ist der Pflichtteilsanspruch vererblich. Es ist auf folgende Änderungen hinzuweisen:

 

[2] Pflichtteilsentzug

Der Erbe kann einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) den Pflichtteil entziehen, wenn ein Entziehungsgrund – schwerwiegendes Fehlverhalten - gemäß § 2333 BGB vorliegt. Hat ein Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers,

einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person (z.B. nichteheliche Lebenspartner) nach dem Leben getrachtet, kann ihm der Pflichtteil entzogen werden, ebenso wenn er sich eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen die genannten Personen schuldig gemacht hat. Darüber hinaus kann der Pflichtteil einem Abkömmling entzogen werden, wenn dieser wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer

Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist und es dem Erblasser deswegen unzumutbar ist, den Abkömmling an seinem Nachlass teilen zu lassen.

Wer seinem Abkömmling den Pflichtteil entziehen will, muss im Testament den Entziehungsgrund angeben.

 

[3] Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Nach der neuen Vorschrift des § 2331 a BGB kann der Erbe die Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für ihn eine unbillige Härte darstellt. Ein Härtefall ist nach dem Gesetz gegeben, wenn der Erbe im Falle der sofortigen Erfüllung gezwungen wäre, das Familienheim aufzugeben. Eine Härte liegt nach dem Gesetz auch vor, wenn der Erbe ein Wirtschaftsgut (z.B. Mietshaus oder Unternehmen), welches für ihn und seine Familie die Lebensgrundlage bildet, veräußern müsste. Eine unbillige Härte liegt jedoch nicht vor, wenn der Börsenkurs der zum Nachlass gehörenden Wertpapiere im Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteils ungünstig ist.

 

[4] Pflichtteilsergänzungsanspruch

Versucht z.B. der Erblasser, den Pflichtteilsanspruch dadurch zu verringern, dass er noch vor seinem Tod Vermögen überträgt, z.B. dem neuen Lebenspartner oder einem anderen Kind, so hat das Gesetz diesem Vorhaben einen Riegel vorgeschoben. Bei der Pflichtteilsberechnung müssen nämlich Schenkungen der letzten 10 Jahre wertmäßig dem Nachlasswert hinzugerechnet werden. Die neu gefasste Vorschrift des § 2325 BGB sieht nun für den Erben eine Vergünstigung vor, weil der Gesetzgeber sich zu dem sogenannten Abschmelzmodell entschieden hat.

Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt. Je länger also der Erblasser seit der Schenkung lebt, je günstiger wirkt sich das für den Erben, der den Pflichtteil auszuzahlen hat, aus. In der Praxis ist zu berücksichtigen, dass bei Schenkungen zwischen

Ehegatten die 10-Jahres-Frist erst ab Beendigung der Ehe zu laufen beginnt. Hatte der Erblasser sei nem Ehegatten z. B. 20 Jahre vor seinem Ableben seine Villa geschenkt und ist die Ehe erst mit seinem Tod aufgelöst worden, muss der Wert der Villa bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden. Die 10-Jahres-Frist läuft darüber hinaus auch nicht in den Fällen, in denen

der Erblasser zwar einen Vermögensgegenstand weggeschenkt hat, sich aber den wirtschaftlichen Genuss, wie beim Nießbrauchsrecht, vorbehalten hat.

 

[5] Beschränkungen und Beschwerungen des Erben

In der Praxis wird der Erbe oft dadurch beschwert oder in seiner Position beschränkt, dass der Erblasser einen Nacherben einsetzt, einen Testamentsvollstreckers bestellt, eine Teilungsanordnung trifft oder aber den Erben mit einem Vermächtnis beschwert. Ist der Erbe zugleich Pflichtteilsberechtigter, hat er nunmehr das Recht, den Pflichtteil zu erlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt (§ 2306 BGB).

 

Hinweis: Da die Gesetzeslage und die hierzu ergehende Rechtssprechung ständig im Wechsel sind, können die Autoren keine Haftung für

die Aktualität und Richtigkeit der zusammengestellten Informationen übernehmen. Ferner können die Ausführungen Rat eines

Rechtsanwaltes oder Notars ersetzen. Verbindliche Auskünfte können nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen. Wir bitten die Leser

daher um Verständnis.

 

© Alle Rechte vorbehalten! RechtInformationsVerlag Bad Camberg 2010

Frankfurter Straße 68 65520 Bad Camberg, Tel 06434209873 Inh. G. Rosa

 

Verfasser:

Rechtsanwälte Jürgen Rosa Notar a.D. & Matthias Rosa, Bad Camberg/ Ts.

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