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29.03.10

Onlinebanking: Tatort Netz! Internetkriminalität steigt!

Kriminelle machen es sich immer öfter zu Nutze, dass Banken mit ihren Kunden mehr über Fernkommunikationsmittel -Online- Banking / Online-Depot- statt durch das persönliche Gespräch in Kontakt treten.

Um Kontozugangsdaten abzugreifen, haben die Täter ihre Methoden in den letzten Jahren stetig fortentwickelt. Ist einem Bannkunden, z.B. mit Hilfe eines kleinen Computerprogramms -„Trojaners“-, sein Konto abgeräumt worden, stellt sich die Frage, wer für den entstanden Vermögensschaden haftet? Kann der geschädigte Bankkunde den von seinem Konto zu Unrecht abgebuchten Betrag von seiner Bank zurückverlangen? Die Beantwortung dieser Fragen ist seit dem 31/10/09 gesetzlich geregelt.

Liegt keine wirksame Anweisung des Geschädigten an seine Bank vor, kann der Bankkunden gemäß § 675 u Bürgerliches Gesetzbuch einen Anspruch auf Berichtigung des fehlerhaften Kontostandes gegenüber der Bank geltend machen. Zweck des zwischen Kunden und angewiesener Bank bestehenden Vertragsverhältnisses ist es nämlich, nur autorisierte Transaktionen vornehmen zu lassen. Der Bank steht in einem solchen Falle mangels Auftrags kein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Bankkunden zu.

Ein Ersatzanspruch gegen die kontoführende Bank kann ferner bestehen, wenn diese nur ungenügend technische Aktualisierungen der Onlinebanking Systeme verwendet, so z.B. die Verwendung einer sog. „Sitzungs- TAN“. Nach Eingabe einer einzigen TAN können so beliebig viele Transaktionen bis zum Abmelden des Nutzers vorgenommen werden. Es reicht nämlich das Abfangen einer TAN aus, um den Tätern es zu ermöglichen, einen erheblichen Schaden zu verursachen.

Anders sieht der Fall aus, wenn ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments wie bspw. einer TAN-Liste beruht. Hier steht der Bank verbrauchsunabhängig gegen den Bankkunden ein Eigenanteil am entstandenen Schaden von max. 150 € zu. Diese Regelung greift jedoch dann nicht ein, wenn die Art und Weise der Datenausspähung ohne einen Besitzverlust der TAN-Liste, als der tatsächlichen Sachherrschaft, abläuft und das Abgreifen der Kontozugangsdaten insgesamt dem Verantwortungsbereich der technischen Sicherheit des jeweiligen Onlinebanking- Systems zugeordnet werden kann. Hat der Bankkunde jedoch selbst durch grob fahrlässiges Verhalten das Abbuchen durch Unbefugte ermöglicht, kann er bis zur Höhe des Schadens von der Bank in Anspruch genommen werden. Auf jeden Fall sollte der Bankkunde eventuelle Auffälligkeiten oder Unregelmäßigkeiten unverzüglich seinem Kreditinstitut nach seiner Kenntniserlangung melden, da eine verspätete Anzeige ihn gegenüber seiner Bank schadensersatzpflichtig machen kann. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn auch eine rechtzeitige Anzeige die Abbuchung nicht verhindert hätte.

 

Verfasser: Matthias Rosa Rechtsanwalt in Bad Camberg/Ts.

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